Allgemeine Geschäftsbedingungen - der MULTIFILM Sonnen- und Blendschutz GmbH, Limbach-Oberfrohna
1. |
Präambel |
1.1. |
Diese allgemeinen Bedingungen gelten generell, sofern sie nicht schriftlich einvernehmlich durch den Lieferanten und den Auftraggeber geändert werden. |
1.2. |
Bei Unwirksamkeit von einem oder mehreren Vertragspunkten bestehen alle anderen Punkte vollinhaltlich fort. |
1.3. |
Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. |
2. |
Vertragsabschluss |
2.1. |
Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Lieferant ihn durch schriftliche Auftragsbestätigung bestätigt. |
2.2. |
Für den Fall, dass ein Angebot unter Annahmefrist unterbreitet ist, so kommt der Vertrag zustande, sobald die Annahmeerklärung vor dem Annahmefristende eingeht. Wird das Angebot nicht fristgerecht angenommen, so verfällt es ersatzlos. |
2.3. |
Wir fertigen nach Angaben, die von dem Besteller auf dem Bestellblatt angegeben werden. Der Besteller trägt die Verantwortung dafür, dass er die Richtigkeit seiner Angaben überprüft. Wir prüfen die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Bestellerangaben nicht. Wir übernehmen in diesem Zusammenhang keine Haftung für unvollständige und / oder falsche Angaben des Bestellers. |
2.4. |
Der Produktionsanlauf beginnt unmittelbar nach erfolgter Auftragsbestätigung, d.h. alle späteren Änderungen können für den Auftraggeber Mehrkosten verursachen. |
3. |
Pläne, Unterlagen und Preislisten |
3.1. |
Alle in Katalogen, Prospekten und Werksabbildungen enthaltenen Angaben über Gewicht, Maß, Preis, Leistung usw. sind nur annähernd maßgeblich. Verbindlich sind diese Angaben nur, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist. |
3.2. |
Für den Inhalt, den Umfang, die Art und den Zeitpunkt der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. |
3.3. |
An alle im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie zum Beispiel Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen einschließlich etwaiger Pläne und technischer Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen hierzu dem Besteller unsere ausdrückliche, schriftliche Zustimmung. Ohne unsere Zustimmung darf der Besteller sie weder benutzen, kopieren, vervielfältigen, Dritten aushändigen oder bekannt geben. Sofern ein von uns unterbreitetes Angebot mit Annahmefrist nicht rechtzeitig angegeben wird, sind die vorgenannten Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden. |
4. |
Verpackung |
4.1. |
Die in Preislisten und Katalogen angegebenen Preise verstehen sich ohne Verpackung zzgl. Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlich gültiger Höhe. |
4.2. |
Die verbindlichen Preislisten und gesonderte Angebote schließen die notwendige Verpackung oder den notwendigen Schutz ein, um unter normalen Transportbedingungen Beschädigungen des Liefergegenstandes auf dem Weg zu dem im Vertrag festgelegten Bestimmungsort zu vermeiden. |
5. |
Gefahrenübergang |
5.1. |
Alle Ware wird, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, AB WERK verkauft. |
5.2. |
Der Transport erfolgt stets auf Gefahr des Auftraggebers, auch dann, wenn Frei-Haus-Lieferung vereinbart war. Frei Haus bedeutet lediglich die Übernahme der reinen Transportkosten, ohne die Transportversicherung durch den Lieferanten. Die Transportversicherung wird stets und automatisch auf Kosten des Auftraggebers abgeschlossen. Der Auftraggeber kann auf seine Gefahr die Transportversicherung ablehnen. |
6. |
Lieferung/ Lieferfrist |
6.1. |
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Vorauszahlung oder Materialbeistellung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist oder die Versandbereitschaft, falls die Absendung ohne unser Verschulden nicht erfolgt, mitgeteilt ist. |
6.2. |
Höhere Gewalt und andere von uns nicht verschuldete Ereignisse, die eine reibungslose Abwicklung des Auftrags in Frage stellen können, insbesondere Lieferverzögerungen seitens unserer Lieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Werkstoff- oder Energiemangel, berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferungen aufzuschieben, ohne dass dem Besteller hieraus Ersatzansprüche erwachsen. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder ob wir innerhalb einer angemessenen Frist den Vertrag erfüllen wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Die vorbezeichneten Ereignisse oder Umstände sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Lieferverzugs eintreten. |
6.3. |
Im Falle eines durch uns verschuldeten Lieferverzugs ist uns eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Besteller insoweit Schadensersatz verlangen und / oder vom Vertrag zurücktreten, als die Ware nicht bis zum Ablauf der Frist versandt bereit gemeldet oder ausgeliefert ist. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn der Lieferverzug, also die Überschreitung der Lieferfrist, nicht von uns zu vertreten ist. |
6.4. |
Wenn dem Besteller wegen unseres Verzuges Schaden entsteht, ist er berechtigt, Entschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen jedoch höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Schadensersatzansprüche statt der Leistung stehen dem Besteller nur zu, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits beruht. Dies gilt nicht, soweit ein Fixgeschäft vorliegt. |
6.5. |
Lieferpflichten und Lieferfristen ruhen, solange der Besteller mit der Annahme oder sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist, ohne dass dadurch unsere Rechte aus dem Verzug des Bestellers berührt werden, oder er sein von uns gewährtes Kreditlimit überschritten hat. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Verzug gerät. |
6.6. |
Die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist ist aufgehoben, wenn mit unserer schriftlichen Zustimmung eine Änderung der Bestellung erfolgt. |
6.7. |
Angemessene Teillieferung sowie Abweichungen (max. + / - 10 %) von den Bestellmengen sind zulässig, soweit diese unter Berücksichtigung der Interessen des Bestellers für ihn zumutbar sind. |
7. |
Zahlungen/ Eigentumsvorbehalt |
7.1. |
Die Zahlungen sind entsprechend den folgenden Zahlungsbedingungen zu leisten: |
a) |
Warenwert bis 5.000,00 € |
b) |
Warenwerte über 5.000,00 € |
c) |
Warenwerte über 15.000,00 € |
d) |
Skonto |
7.2. |
Alle Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten. Lässt ein Landesrecht den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber dem Lieferanten, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so kann der Lieferant alle Rechte dieser Art ausüben. Der Abnehmer ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die der Lieferung zum Schutze seines Eigentumsrechts oder an dessen Stelle eines anderen Rechts am Liefergegenstand treten kann. |
7.3. |
Ist der Abnehmer mit seinen Zahlungen im Rückstand, so kann der Lieferant die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen aufschieben, es sei denn, dass der Zahlungsrückstand auf einer Handlung oder Unterlassung des Lieferanten beruht. |
7.4. |
Der Lieferant kann vom Abnehmer für rückständige Zahlungen nach einer Frist von 30 Tagen durch schriftliche Mitteilung Verzugszinsen von 8 % über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit verlangen (§ 288 Absatz 2 BGB). Zahlt der Abnehmer die geschuldete Summe nicht innerhalb von drei Monaten, so kann der Lieferant vom Vertrag zurücktreten und Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen. |
8. |
Garantie |
8.1 |
Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. |
8.2. |
Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. (Hinweis: Bei dem Verkauf gebrachter Güter kann die Gewährleistungsfrist mit Ausnahme der im Satz 2 genannten Schadensersatzansprüche ganz ausgeschlossen werden). Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr.2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 364a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen vor etwaiger Rücksendung der Ware, ist unsere Zustimmung einzuholen. |
8.3. |
Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. |
8.4. |
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. |
8.5. |
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur erheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Montage, Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. |
8.6. |
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. |
8.7. |
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend. |
8.8. |
Die etwaigen Ansprüche des Bestellers bestehen nicht in Bezug auf Mängel, die auf dem vom Besteller gelieferten Material oder einer von ihm vorgeschriebenen Konstruktion beruhen. |
8.9. |
Die etwaigen Ansprüche des Bestellers bestehen nicht in Bezug auf Material- und / oder Fabrikationsmängel von Zulieferungen, die nicht von uns zu vertreten sind oder während der Produktion feststellbar sind und deren mögliches Auftreten dem Besteller aufgrund seiner Kenntnisse über die herzustellenden Produkte bekannt sind. Es gilt insbesondere für Spannungen in den eingesetzten Behangmaterialien. |
9. |
Haftung |
9.1. |
Weitergehende Ansprüche als in Ziffer 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung genannten Ansprüchen gleichgültig aus welchen Rechtsgründen gegen uns sind, soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist, ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstehen und / oder bestehen (zum Beispiel, entgangener Gewinn, Folgeschäden, sonstige Vermögensschäden). Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit wir aufgrund Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder aus einer Garantiezusage zwingend haften oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist, sowie bei Verletzung von Leib, Leben, Körper und Gesundheit. Bei fahrlässiger, aber nicht grob fahrlässiger Verletzung beschränkt sich unsere Haftung auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens. |
9.2. |
Der Ausschluss und die Beschränkung unserer Schadensersatzpflicht, wie sie hier geregelt ist, gelten entsprechend auch für alle Fälle unserer Schadensersatzverpflichtung wegen Verletzung von Pflichten aus rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen und aus unerlaubter Handlung. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz sowie wegen Leistungshindernis bei Vertragsschluss oder zu vertretender Unmöglichkeit. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit wir aufgrund Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder aus einer Garantiezusage zwingend haften oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist, sowie bei Verletzung von Leib, Leben, Körper und Gesundheit. |
9.3. |
Ist unsere Schadensersatzpflicht ausgeschlossen oder beschränkt, gilt dies ebenso für die persönliche Haftung unserer Organe, Mitarbeiter sowie Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen. |
10. |
Sonstiges |
10.1. |
Unsere Lieferverpflichtungen erlöschen ersatzlos, soweit und sofern gesetzliche Verbote fürdie Ausfuhr der bestellten Ware auf Grundlage von nationalen oder internationalen Gesetzen bestehen. |
10.2. |
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht CISG) wird ausgeschlossen. |
10.3. |
Sollten einzelne Bedingungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen sollen wirtschaftlich so ausgelegt werden, dass der mit ihnen beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Entsprechendes gilt, wenn bei der Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Vertragslücke offenbar wird. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung unverzüglich durch rechtswirksame Vereinbarungen zu ersetzen oder die Vertragslücke zu schließen. |
10.4. |
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Limbach-Oberfrohna, wobei wir berechtigt sind, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. |
10.5. |
Wir weisen darauf hin, dass die Daten des Bestellers im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses gespeichert werden. |
10.6. |
Sämtliche Erklärungen, die im Rahmen des mit uns abgeschlossenen Vertragsverhältnisses übermittelt werden, müssen in Schriftform erfolgen. Auch die Änderung dieser Schriftformklausel bedarf der Schriftform. |
11. |
Erfüllungsort/ Anwendbares Recht |
11.1. |
Erfüllungsort ist D-09212 Limbach-Oberfrohna. |
11.2. |
Der Vertrag untersteht deutschem Recht. |
12. |
Gerichtsstand |
12.1. |
Gerichtsstand ist Chemnitz. |
Gültig ab 01/2016 MULTIFILM Sonnen- und Blendschutz GmbH • Hohensteiner Str. 30+32 • D-09212 Limbach-Oberfrohna • Tel: +49 - (0)37 22/ 77 05-0 • Fax: -77 • info@multifilm.de • www.multifilm.de |